123,450 MHz – Diese „Quasselfrequenz“ gibt’s nicht mehr!

Das 8,33 KHz Raster betrifft nicht nur die Frequenzen der Flugplätze

Mit der Umstellung des Frequenzrasters im Flugfunkdienst von 25 auf 8,33 KHz sind seit dem 20.Dezember 2018 nun auch die Frequenzen der Kommunikation von Luftfahrzeugen untereinander betroffen, vielen auch als Quasselfrequenz bekannt. Viele Luftfahrer der allgemeinen Luftfahrt kennen das, man macht einen Ausflug mit mehreren Flugzeugen und vereinbart dabei sich untereinander auf der sich sehr leicht zu merkenden Frequenz 123,450 MHz zu verständigen oder gar zu unterhalten. Ein in der Vergangenheit gerne genutztes Medium, um sich im Flugverlauf gegenseitig auf dem Laufenden zu halten oder schöne Entdeckungen während des Fluges miteinander zu teilen.

Die am 20. Dezember 2018 bereits in Kraft getretene NFL 1-1524-18 regelt die Frequenzen der Luf-Luft-Kommunikation von Luftfahrzeugen untereinander neu. Im oben genannten Beispiel können sich die Piloten untereinander auch zukünftig weiterhin untereinander verständigen, ab dem 20. Dezember sind dazu jedoch folgende Frequenzen zu nutzen:

  • 122,540 MHz
  • 122,555 MHz
  • 130,430 MHz

Die bislang so leicht zu merkende 123,450 wird in der NFL nicht mehr explizit erwähnt, die Nutzung der selbigen ist daher nicht mehr statthaft.

Auch Segelflieger, Rückholer, Fallschirmspringer & Co sind betroffen

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) hat als zuständige Stelle für die Zuteilung von Funkfrequenzen im Zuge dessen auch die Frequenzen für Verfolger, Rückholer, Fallschirmspringer und Ausbildung neu zugeteilt. Laut der NFL 1-1525-18, die ebenfalls am 20. Dezember in Kraft getreten ist, sind zukünftig folgende Frequenzen für die Kommunikation untereinander zu rasten:

  • Freiballonsport und Verfolgerbetrieb:: 122,255 MHz
  • Segelflugbegleit- und Rückholerbetrieb: 123,405 MHz
  • Fallschirmsprungbetrieb: 126,730 MHz
  • Betrieb Luftschifffahrt: 134,005 MHz
  • Flugplatzübergreifender Ausbildungs- und Übungsbetrieb (Flugschulen): 123,465 MHz

Mit Inkraftsetzen der beiden NFL ist die NFL I 135/02 aufgehoben worden. Die Konsequenzen für die Verdreifachung der nutzbaren Frequenzen im Frequenzband 117,975 – 137,000 MHz betrifft jetzt auch die Luft-Luft-Kommunikation. Bis sich alles eingespielt hat und die neuen Frequenzen bei allen in Fleisch und Blut übergegangen sind ist es ratsam sich bei der Flugvorbereitung die betreffenden Frequenzen an geeigneter Stelle zu notieren und bei den Briefings zu den Flugvorhaben nochmal explizit zu benennen. So ist sichergestellt das auch alle Beteiligten „mit auf einer Welle fliegen“.